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Völkerrecht 2026: Hybride Kriegsführung, Terrorregime und erste Ideen für eine wohl notwendige Reform

  • Sebastian Heinke
  • 2. Apr.
  • 7 Min. Lesezeit

[München, 02.04.2026] Das Völkerrecht steht im Jahr 2026 massiv unter Druck, denn seine zentralen Normen – insbesondere das Gewaltverbot – werden immer häufiger verletzt oder selektiv ausgelegt. Die Zunahme hybrider Kriegsführung, die Persistenz von Terrororganisationen und autoritären Regimen sowie politisch instrumentalisierte Sanktionen stellen die Frage, ob und wie das Völkerrecht in seiner gegenwärtigen Form noch wirksam steuern kann oder selbst reformiert werden muss (Bundeszentrale für politische Bildung, o. J.; Wissenschaft & Frieden, o. J.-a).


Geschichtliche Entwicklung


Historisch war die Absicht klar: Nach der Katastrophe des Ersten Weltkrieges sollte der Völkerbund eine Ordnung kollektiver Sicherheit schaffen, in der Angriffskriege geächtet und Konflikte friedlich beigelegt werden (Lernhelfer, o. J.). Nach dem Zweiten Weltkrieg ging die UN‑Charta deutlich weiter: Art. 2 Ziff. 4 verbot die Androhung und Anwendung von Gewalt in den internationalen Beziehungen grundsätzlich, Ausnahmen blieben kollektive Maßnahmen des Sicherheitsrats und individuelle bzw. kollektive Selbstverteidigung nach Art. 51 (Bundeszentrale für politische Bildung, o. J.). Parallel entwickelten sich das humanitäre Völkerrecht – insbesondere die Genfer Konventionen – und der internationale Menschenrechtsschutz mit dem Ziel, Zivilpersonen, Verwundete und Gefangene vor exzessiver Gewalt zu bewahren (Auswärtiges Amt, o. J.). Völkerrecht war damit nie reine „Dekoration“, sondern ein bewusstes Projekt zur Zähmung von Machtpolitik.


Herausforderungen aktueller Konflikte


Hybride Kriegsführung


Die Praxis bewaffneter Auseinandersetzungen hat sich in den letzten Jahrzehnten allerdings stark gewandelt. Unter dem Schlagwort „hybride Kriegsführung“ beschreiben Analysen der Bundeszentrale für politische Bildung und anderer Institutionen Strategien, die reguläre und irreguläre Mittel – militärische Gewalt, Cyberangriffe, Desinformation, ökonomischen Druck und verdeckte Operationen – systematisch kombinieren, häufig unterhalb der klassischen Kriegsschwelle (Bundeszentrale für politische Bildung, o. J.-b; Bundesministerium der Verteidigung, o. J.). Dabei wird gezielt mit Unklarheiten gespielt: Angriffe auf Stromnetze, digitale Kommunikationsinfrastrukturen oder Wahlen erzeugen massive Schäden, ohne dass Panzergrenzen überschreiten. Die Grenzen zwischen Krieg und Frieden, innen und außen, polizeilicher Gefahrenabwehr und militärischer Verteidigung verschwimmen (Wissenschaft & Frieden, o. J.-b; ZaöRV, 2016).


Kernprobleme des geltenden Völkerrechts


Völkerrechtlich ergeben sich daraus drei Kernprobleme. Erstens ist die Attribution schwierig: Wer genau steckt hinter einem Cyberangriff oder einer Desinformationskampagne? Ohne belastbare Zuschreibung wird es schwer, Gegenmaßnahmen – insbesondere Selbstverteidigung – rechtlich zu rechtfertigen. Zweitens bleiben die Schwellenwerte unklar. Wann erreicht ein hybrider Angriff die Intensität eines „bewaffneten Angriffs“ im Sinne von Art. 51? Hier herrscht bislang nur eine relativ abstrakte Lehre, aber keine positivrechtlich fixierten Kriterien (ZaöRV, 2016). Drittens ist umstritten, welches Rechtsregime anwendbar ist: Unterhalb der Kriegsschwelle gelten Souveränität, Nichteinmischung und Menschenrechte; oberhalb greifen zusätzlich ius ad bellum und humanitäres Völkerrecht. Hybride Strategien nutzen die Grauzonen dazwischen bewusst aus (Wissenschaft & Frieden, o. J.-b).


Terrorismus


Ähnlich ambivalent ist die Lage beim Terrorismus. Vashakmadze (2011) weist darauf hin, dass bis heute keine umfassend akzeptierte völkerrechtliche Definition existiert; stattdessen gibt es eine Vielzahl sektoraler Abkommen (etwa zu Flugzeugentführungen oder Geiselnahmen) und Sicherheitsratsresolutionen, insbesondere nach 9/11. In der Praxis wird bei besonders schweren Terrorakten oft von einem „bewaffneten Angriff“ ausgegangen, der militärische Selbstverteidigung erlaubt. Bruha und Bortfeld (2001) betonen aber, dass dies nur unter engen Voraussetzungen legitim ist und schnell in eine Ausweitung des Gewaltbegriffs abgleiten kann. Zugleich haben viele Anti‑Terror-Maßnahmen – umfassende Überwachung, Geheimgefängnisse, „Targeted Killings“, Drohneneinsätze – Menschenrechtsstandards unter Druck gesetzt. Das Deutsche Institut für Menschenrechte zeigt detailliert, wie der „Kampf gegen den Terror“ häufig zu unverhältnismäßigen Grundrechtseingriffen geführt hat (Deutsches Institut für Menschenrechte, 2003).


Diese Entwicklungen – hybride Kriegsführung, Terrorismus und flexible Auslegung des Selbstverteidigungsrechts – tragen zur Wahrnehmung einer Erosion des Völkerrechts bei. Heintze (2004) spricht davon, dass das Völkerrecht im politischen Diskurs deutlich unterschätzt werde, seine Normen aber zugleich von Staaten instrumentalisiert und selektiv angewandt würden. Kommentatoren weisen darauf hin, dass sowohl autoritäre Regime als auch westliche Demokratien Völkerrechtsbrüche jeweils bei der Gegenseite scharf verurteilen, eigene problematische Handlungen aber häufig als Ausnahmen oder Sonderfälle rationalisieren (RedaktionsNetzwerk Deutschland, 2026; tagesschau.de, 2026a). Das schwächt die normative Autorität des Rechts und verstärkt den Eindruck, es handele sich eher um ein rhetorisches Instrument denn um verbindliche Leitplanken.

 

UNO


Die Vereinten Nationen nehmen in diesem Spannungsfeld eine Schlüsselrolle ein. Formell sind sie Hüterin des Gewaltverbots und zentrale Instanz kollektiver Sicherheit: Der Sicherheitsrat kann bei Bedrohungen des Weltfriedens Sanktionen verhängen und als ultima ratio militärische Maßnahmen mandatieren (Bundeszentrale für politische Bildung, o. J.). In der Praxis ist er jedoch häufig blockiert – vor allem durch Vetos der ständigen Mitglieder, wenn deren eigene Interessen betroffen sind. Wissenschaft & Frieden zeichnet nach, wie wiederholte Blockaden im Kalten Krieg und danach dazu geführt haben, dass Staaten verstärkt auf „Koalitionen der Willigen“ oder unmandatierte Interventionen ausgewichen sind (Wissenschaft & Frieden, o. J.-a). Heintze (2004) und die SWP (2007) betonen, dass dadurch gerade in Konflikten mit massiven Menschenrechtsverletzungen oder Terrorregimen eine gefährliche Lücke entstand: Entweder passiert fast nichts – oder es wird außerhalb des UN‑Rahmens agiert.


Die Situation von Menschen in Staaten wie Russland oder Iran verdeutlicht die Ambivalenz. Einerseits leiden sie unter autoritären Regimen, Repression und teils systematischem Staatsterror, andererseits unter wirtschaftlichen und politischen Sanktionen, die sich nicht nur gegen Eliten, sondern auch gegen die gesamte Bevölkerung richten (Deutsches Institut für Menschenrechte, 2003; SWP, 2007). Aus ihrer Perspektive erscheint das Völkerrecht oft als fernes Machtinstrument Dritter – nicht als Schutzschild. Damit das Recht seine Legitimität zurückgewinnen kann, muss es deshalb gerade im Bereich der Sanktionen und der Bewertung von Gewaltanwendung reformiert werden.


Erste Ideen für eine mögliche Anpassung des geltenden Völkerrechtes


Konkretisierung


Im Bereich hybrider Kriegsführung liegt ein erster Ansatzpunkt in einer Konkretisierung des Gewaltverbots. Aufbauend auf bestehenden Analysen wäre sinnvoll, Art. 2 Ziff. 4 UN‑Charta durch eine authentische Auslegung oder ein Zusatzprotokoll so zu präzisieren, dass schwere Cyberangriffe und koordinierte Informationsoperationen, die etwa kritische Infrastruktur zerstören oder demokratische Willensbildungsprozesse massiv manipulieren, ausdrücklich als verbotene Gewaltanwendung gelten (Bundeszentrale für politische Bildung, o. J.-b; ZaöRV, 2016). Gleichzeitig müssten Staaten verpflichtet werden, solche Operationen von ihrem Territorium aus zu verhindern und mit anderen bei der Aufklärung zusammenzuarbeiten (Bundesministerium des Innern, o. J.). Damit würden präventive Schutzpflichten gestärkt und Grauzonen eingeschränkt, ohne das klassische Gewaltverbot auszuhebeln.

Eng damit verknüpft wäre eine Reform des Selbstverteidigungsrechts. Vashakmadze (2011) und Bruha & Bortfeld (2001) zeigen, wie der Verweis auf Art. 51 zunehmend zur Rechtfertigung langfristiger, geographisch ausgreifender Militäraktionen gegen Terrorismus genutzt wurde. Ein künftiges Zusatzinstrument könnte einen Kriterienkatalog definieren, wann ein hybrider oder terroristischer Angriff qualitativ und quantitativ die Schwelle des „bewaffneten Angriffs“ erreicht: etwa bei zahlreichen Todesopfern, großflächigen physischen Zerstörungen oder existenziellen Gefährdungen staatlicher Kernfunktionen. Staaten, die sich auf Selbstverteidigung berufen, müssten die Erfüllung dieser Kriterien detailliert darlegen und dem Sicherheitsrat notifizieren, der seinerseits verpflichtet wäre, binnen kurzer Frist eine Bewertung vorzunehmen. Dies würde einerseits klarstellen, unter welchen Umständen Verteidigung gegen Cyber- und Terrorangriffe legitim ist, andererseits Missbrauch und „präemptive“ Gewaltanwendungen erschweren.


Sanktionsmechanismus


Der zweite große Reformblock beträfe die Sanktionen. Hier haben sich in den vergangenen Jahrzehnten massive Spannungen aufgebaut: Einerseits gelten Sanktionen als wichtiges alternatives Druckmittel gegenüber Gewalt, andererseits haben flächendeckende Embargos gerade in Ländern mit autoritären Regimen häufig vor allem die Zivilbevölkerung getroffen (Deutsches Institut für Menschenrechte, 2003; SWP, 2007). Aus völkerrechtlicher Sicht wäre ein Dreischritt sinnvoll. Erstens sollten Kriterien, unter denen Sanktionen zulässig sind – etwa bei systematischen Menschenrechts-verletzungen, Aggressionshandlungen oder klaren Nonproliferationsverstößen – in einem allgemeinen Sanktionskodex kodifiziert werden. Zweitens müssten Sanktionen prioritär als gezielte Maßnahmen ausgestaltet werden: gegen Funktionsträger, Rüstungs- und Repressionsapparate, Finanzströme autoritärer Eliten, nicht gegen lebenswichtige Importe oder den Alltag der breiten Bevölkerung. Drittens sollten zwingende humanitäre Ausnahmeklauseln und regelmäßig überprüfbare Exit‑Szenarien völkerrechtlich vorgeschrieben sein, damit Sanktionen nicht zum offenen Dauerzustand werden, der jede Verhaltensänderung entwertet (SWP, 2007).


Verantwortlichkeit von Entscheidungsträgern


Schließlich müßte die persönliche Verantwortlichkeit von Entscheidungsträgern in Terrorregimen und bei schweren Völkerrechtsverbrechen weiter gestärkt werden. Hier bieten das Rom‑Statut des Internationalen Strafgerichtshofs und nationale Gesetze zur universellen Jurisdiktion bereits Ansatzpunkte, werden aber politisch oft halbherzig genutzt (Heintze, 2004). Eine Erweiterung des Straftatbestandskatalogs – etwa um bestimmte Formen systematischen Staatsterrors gegen die eigene Bevölkerung – und eine konsequentere Anwendung universeller Jurisdiktion könnten deutlich machen, dass die Verantwortlichen autoritärer Regime und hybrider Aggression nicht dauerhaft sicher sind, sobald sie ihr Land verlassen (Deutsches Institut für Menschenrechte, 2003). Das würde nicht alle Völkerrechtsbrüche verhindern, aber den langfristigen Preis erhöhen.


Kontrolle von Sanktionen und Durchsetzung gegenüber Entscheidungsträgern


Damit Sanktionen nicht nur symbolischen Charakter haben, sondern rechtlich kontrolliert und effektiv auf die Verantwortlichen zielten, bedürfe es eines mehrstufigen Kontroll- und Durchsetzungsmechanismus. Aufbauend auf der Kritik an breit wirkenden Embargos und intransparenten Maßnahmen wäre zunächst ein ständiges, unabhängiges Sanktionsüberwachungsgremium unter dem Dach der Vereinten Nationen denkbar, das alle vom Sicherheitsrat oder von Staatengruppen verhängten Sanktionen regelmäßig auf ihre Vereinbarkeit mit Menschenrechten, ihre humanitären Folgen und ihre tatsächliche Wirksamkeit hin überprüft (Deutsches Institut für Menschenrechte, 2003; Stiftung Wissenschaft und Politik, 2007). Staaten wären verpflichtet, halbjährlich über Umsetzung und Auswirkungen zu berichten; zivilgesellschaftliche Akteure und UN‑Sonder-berichterstatter könnten Stellungnahmen einreichen. Parallel dazu sollten nationale Rechtsordnungen klarstellen, dass gezielte Sanktionen gegen ausländische Entscheidungsträger – etwa Kontensperrungen oder Einreiseverbote – justiziabel sind, also von Gerichten auf formelle und materielle Rechtmäßigkeit überprüft werden können, um Willkür und politisch motivierte „Schwarze Listen“ zu verhindern (Heintze, 2004). Ergänzend ließe sich die persönliche Verantwortlichkeit von Spitzenvertretern autoritärer Regime dadurch stärken, dass Staaten ihre Gesetze zur universellen Jurisdiktion konsequent nutzten und mit internationalen Mechanismen wie dem Internationalen Strafgerichtshof verzahnten. Auf diese Weise würden diejenigen, die über Krieg, systematischen Staatsterror oder schwere Völkerrechtsverstöße entscheiden, nicht nur politisch, sondern auch strafrechtlich in den Fokus gerückt, während gleichzeitig ein rechtlich kontrollierter Rahmen für die Verhängung, Überprüfung und Aufhebung von Sanktionen entstünde (Deutsches Institut für Menschenrechte, 2003; Stiftung Wissenschaft und Politik, 2007).


Fazit


Zusammengefasst steht das Völkerrecht 2026 an einem Scheideweg. Es ist erkennbar überfordert, wenn es mit Mitteln des 20. Jahrhunderts auf Konfliktformen des 21. Jahrhunderts reagieren soll, aber die Alternative wäre kein „realistischer“ Pragmatismus, sondern das offene Zurückfallen ins Recht des Stärkeren. Die notwendigen Reformen – Klarstellungen beim Gewalt- und Selbstverteidigungsverbot, ein menschen-rechtsgeleitetes Sanktionsregime und eine stärkere strafrechtliche Verantwortlichkeit von Entscheidungsträgern – zielen nicht darauf, Gewaltanwendung zu erleichtern, sondern sie nachvollziehbarer, kontrollierbarer und gerechter zu regulieren. Nur wenn diese Weiterentwicklung gelingt und gleichzeitig Doppelstandards abgebaut werden, kann das Völkerrecht wieder glaubhaft als gemeinsame Sprache von Völkern und Staaten dienen, die sich gegen hybride Kriegsführung, Terrorregime und Machtmissbrauch wehren wollen.


Literaturverzeichnis



Bruha, T., & Bortfeld, M. (2001). Terrorismus und Selbstverteidigung. Vereinte Nationen, 49(5), 177–182. https://zeitschrift-vereinte-nationen.de/suche/zvn/artikel/terrorismus-und-selbstverteidigung


Bundesministerium des Innern und für Heimat. (o. J.). Abwehr hybrider Bedrohungen und Desinformation. https://www.bmi.bund.de/DE/themen/heimat-integration/wehrhafte-demokratie/abwehr-hybrider-bedrohungen/abwehr-hybrider-bedrohungen-node.html


Bundesministerium der Verteidigung. (o. J.). Was sind hybride Bedrohungen?_ https://www.bmvg.de/de/themen/sicherheitspolitik/hybride-bedrohungen/was-sind-hybride-bedrohungen--13692



Bundeszentrale für politische Bildung. (o. J.-b). _Hybride Kriegsführung. https://www.bpb.de/themen/kriege-konflikte/dossier-kriege-konflikte/504273/hybride-kriegsfuehrung/



Hankel, G. (2026). »Unter Waffen schweigen die Gesetze«? Völkerrechtsverbrechen und ihre Ahndung. Bundeszentrale für politische Bildung. https://www.bpb.de/shop/buecher/schriftenreihe/575252/unter-waffen-schweigen-die-gesetze/


Heintze, H.-J. (2004). Das Völkerrecht wird unterschätzt. Internationale Politik und Gesellschaft, 3_(2004), 38–49. https://www.fes.de/ipg/IPG3_2004/ARTHEINTZE.PDF



RedaktionsNetzwerk Deutschland. (2026). Kommentar zu den Angriffen auf den Iran: Ein Völkerrechtsbruch ist ein Völkerrechtsbruch. https://www.rnd.de/politik/kommentar-zu-den-angriffen-auf-den-iran-ein-voelkerrechtsbruch-ist-ein-voelkerrechtsbruch-KX7RKFZZABE5VNKQVVI37HLATI.html


Stiftung Wissenschaft und Politik. (2007).Internationale Terrorismusbekämpfung als Herausforderung für das Völkerrecht: Humanitäres Völkerrecht und nichtstaatliche Gewaltakteure - Neue Regeln für asymmetrische bewaffnete Konflikte? (SWP-Studie S 34/07). https://www.swp-berlin.org/publications/products/studien/2007_S34_slr_ks.pdf 


tagesschau.de. (2026a). Völkerrechtler: „Diese Luftangriffe sind völkerrechtswidrig“. https://www.tagesschau.de/ausland/asien/angriffe-nahost-iran-israel-usa-100.html


Vashakmadze, M. (2011). Der Terrorismus und das Völkerrecht: Aktuelle Herausforderungen. In A. Spencer, A. Kocks, & K. Harbrich (Hrsg.), Terrorismusforschung in Deutschland. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://link.springer.com/chapter/10.1007/978-3-531-93040-4_3


Wissenschaft & Frieden. (o. J.-a). Kurze Geschichte des Völkerrechts. https://wissenschaft-und-frieden.de/artikel/kurze-geschichte-des-voelkerrechts/


Wissenschaft & Frieden. (o. J.-b). „Hybride“ Konflikte im Völkerrecht. https://wissenschaft-und-frieden.de/artikel/hybride-konflikte-im-voelkerrecht/


Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht. (2016). Hybride Kriegsführung: Eine neue Herausforderung? ZaöRV, 76_(2), 513–526. https://www.zaoerv.de/76_2016/76_2016_2_a_513_526.pdf

 

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